Dr. med. Stefan Hübel

5. Mai 20172 Min.

Schadensersatzpflicht bei Demaskierung einer CMD und Einschränkung des Feststellungsantrages

Die Klägerin hat im zugrundeliegenden Sachverhalt geltend gemacht, dass es aufgrund einer fehlerhaften zahnprothetischen Versorgung zu einer Dekompensation einer craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) gekommen sei. Das Landgericht Ingolstadt war in seinem Urteil vom 28.11.2013 (Az. 32 O 902/11) jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass gerade diese Dekompensation gerade nicht nachgewiesen sei. Die Beweislast sah das Landgericht auf Seiten der Klägerin; die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr zum Beispiel in Form eines groben Behandlungsfehlers lagen nach Ansicht des Erstgerichtes nicht vor. Streitig war im vorliegenden Fall die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahingehend, dass dieses festgestellt hatte, dass ein Screening vor der prothetischen Versorgung erfolgt sei, was von Seiten der Klägerin bestritten wurde. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 18.01.2017 (Az. 3 U 5039/13) nun festgestellt, dass die Beklagte entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes für die hier unstreitig vorliegende Demaskierung der CMD haftet. Der Senat, sachverständig beraten, weist darauf hin, dass vor der Durchführung einer prothetischen Therapie ein Screening hinsichtlich einer CMD durchzuführen ist. Dies entspreche dem zahnärztlichen Standard. Anders als das Erstgericht geht der Senat jedoch davon aus, dass eine entsprechende Screeninguntersuchung vor der prothetischen Versorgung gerade nicht erfolgt ist. In seiner Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass eine Dokumentationspflicht für ein derartiges CMD-Screening nicht gegeben sei. Diesbezüglich erfolgt auch ein Hinweis darauf, dass ergebnislose Befunde gerade nicht dokumentierungspflichtig sind. Eine Dokumentation aus forensischen Gründen weist der Senat explizit zurück. Die Beweiswürdigung des Senates beruht im vorliegenden Fall ausschließlich darauf, dass der Senat den Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Screeninguntersuchung im Ergebnis keinen Glauben schenkte. Vor diesem Hintergrund ging der Senat hier von einer unterlassenen Befunderhebung aus, die – soweit sie durchgeführt worden wäre – Anhaltspunkte für eine kompensierte CMD ergeben hätte. In Kenntnis dieses Umstandes wäre dann die Fortführung der Behandlung ohne eine umfangreiche Abklärung als grober Behandlungsfehler zu werten, sodass die Rechtsfigur der unterlassenen Befunderhebung hier vollumfänglich durchgreift und es zu einer Beweislastumkehr kommt. Der Senat ging im vorliegenden Fall auch davon aus, dass die kompensierte CMD mit einer Wahrscheinlichkeit von mind. 51% festgestellt worden wäre. Insoweit wurde den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.
 

 
Im Weiteren befasste sich der Senat auch mit der Frage des Umfangs der Feststellungsklage. Hier führte der Senat aus, dass unter der Berücksichtigung, dass das zahnärztliche Honorar von Seiten der Beklagten bereits zurückerstattet wurde, der Feststellungsanspruch dahingehend zu modifizieren sei, dass Sowiesokosten nicht erstattet werden können. Entsprechend ergänzte der Senat in der Tenorierung den Feststellungsantrag dahingehend, dass er den letzten Halbsatz „abzüglich einer bereits erbrachter Kostenerstattungen durch die Beklagte“ hinzufügte. Ob nicht bereits die Formulierung, dass lediglich Schäden (in diesem konkreten Fall materieller Art) zu ersetzen seien, bereits den Abzug etwaiger zurückgezahlter Honoraranteile berücksichtigen müsse, lies der Senat in diesem Zusammenhang offen.