Claudia Mareck

5. Mai 20171 Min.

Bundesgerichtshof zu Klinik-Bewertungsportal

Der Bundesgerichtshof gab mit Urteil vom 04.04.2017 (Az. VI ZR 123/16) einem Krankenhausträger Recht, welcher von einem Klinik-Bewertungsportal das Unterlassen einer Veröffentlichung einer Krankenhausbewertung forderte. In einer HNO-Klinik wurde ein Patient operiert und im Anschluss in eine andere Klinik verlegt. Der Patient stellte wenige Tage nach seiner Operation auf einem Bewertungsportal für Krankenhäuser einen Erfahrungsbericht über die HNO-Klinik ein und behauptete „Bei dem Eingriff sei es zu septischen Komplikationen gekommen. Das Personal des Krankenhauses sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.“. Nachdem sich das betroffene Krankenhaus bei dem Bewertungsportal beschwert hatte, dass der Bericht von falschen medizinischen Tatsachen ausgehe, änderte das Bewertungsportal den Bericht eigenmächtig, ohne hierüber weitere Rücksprache zu halten. Über die erfolgten Änderungen wurde das Krankenhaus informiert, weiteren Änderungsbedarf sah man nicht. Dem Krankenhaus reichten die Änderungen nicht, sodass es auf Unterlassung klagte. Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Der Betreiber des Bewertungsportals sei der richtige Beklagte, da er sich ohne weitere Absprachen durch die eigenmächtige Änderung den Inhalt des Erfahrungsberichts zu eigen gemacht habe, sodass er die inhaltliche Verantwortung übernahm. Damit war die Klage nicht gegen den Patienten zu richten. Zwar könne sich auch der Portalbetreiber auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Vorliegend waren aber unwahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage mit unwahrem Tatsachenkern gegeben, sodass die Meinungsfreiheit hinter dem Recht des Krankenhausträgers zurücktreten müsse. Der Bundesgerichtshof stellte dennoch klar, dass Betreiber von Bewertungsportalen nicht grundsätzlich für die eingestellten Erfahrungsberichte von Patienten haften. Bereits mit Urteil vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 34/15) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Namen der Patienten nicht benannt werden müssen (dort zum Arzt-Bewertungs-Portal Jameda).