Dr. med. Stefan Hübel

5. März 20172 Min.

Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei Ausforschung

Das Landgericht Itzehoe hat mit Beschluss vom 16.03.2017 (Az. 4 OH 8/16) den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vollumfänglich zurückgewiesen. Die Antragstellerin begehrte die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach einer stattgehabten gynäkologischen Behandlung. Hierzu hatte die Antragstellerin neun Fragen formuliert. Das Landgericht hat hinsichtlich der ersten drei Beweisfragen festgestellt, dass diese in Bezug auf den Zustand der Antragstellerin, der maßgeblichen Gründe für einen etwaigen Zustand und die Möglichkeiten der Beseitigung eines evtl. eingetretenen Schadens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässig sind. Die Fragestellungen zielten lediglich auf eine Ausforschung ab. Mit diesen Fragen sollte lediglich überprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Klage vorliegen. Weiter weist das Landgericht darauf hin, dass die Aufklärung im selbständigen Beweisverfahren ohnehin nicht überprüft werden kann, da im Rahmen von Aufklärungspflichtverletzungen immer die Anhörung der Parteien bzw. zumindest die Vernehmung von Zeugen notwendig ist. Die weiteren Beweisfragen (4 bis 9) dienten nach den Ausführungen des Landgerichtes ebenfalls der Ausforschung. Diese Fragen sind allgemein gestellt worden mit der Zielrichtung, festzustellen, ob überhaupt Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorliegen. Auch hier fehlt jeglicher Bezug zu einem konkret behaupteten fehlerhaften Verhalten der Antragsgegner. Auch ein vermeintlicher Kausalzusammenhang ist nicht ansatzweise dargestellt worden. Das Landgericht kommt auch dbzgl. zu dem Ergebnis, dass diese Fragen unzulässig sind, da sie darauf abzielen, jedes etwaig mögliche Fehlerhalten im Zusammenhang mit der beanstandeten Behandlung pauschal überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall trat noch hinzu, dass hier eine umfangreiche Behandlung der Antragstellerin durch etliche Behandler/innen erfolgte und die gestellten Fragen darauf abzielten, festzustellen, welche/r Behandlerin/Behandler evtl. einen Behandlungsfehler begangen haben könnte. Das heißt, dass darüber hinaus die Identifikation einer/eines Behandlerin/Behandlers erfolgen sollte. Unter dem Aspekt der obigen Gesichtspunkte hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vollständig zurückgewiesen.