Dr. med. Stefan Hübel

6. Feb. 20172 Min.

Aufklärungspflicht im tierärztlichen Bereich entspricht nicht der Aufklärungspflicht im humanmedizin

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 21.12.2016 (Az. 3 U 2405/16) herausgestellt, dass die Anforderungen, die an die tierärztliche Aufsichtspflicht zu stellen seien, nicht mit der Aufklärungspflicht im humanmedizinischen Bereich vergleichbar sei. Der Senat weist eingangs in seiner Entscheidung darauf hin, dass es grundsätzlich zutreffen würde, dass die §§ 630a ff. BGB auf tierärztliche Behandlungsverträge keine Anwendung fänden, da der Gesetzgeber mit der Schaffung des Patientenrechtegesetzes nicht wollte, dass diese Bestimmungen auch für Tierärzte gelten. Allerdings weist der Senat auch darauf hin, dass die im Patientenrechtegesetz verankerten Grundsätze hinsichtlich der humanmedizinischen Arzthaftung durchaus Anwendung auf eine Haftung im Bereich der tierärztlichen Behandlung finden können, da diese Grundsätze von der Rechtsprechung zunächst entwickelt wurden und erst im weiteren Verlauf vom Gesetzgeber im Rahmen des Patientenrechtegesetztes normiert wurden. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für die Aufklärung im tierärztlichen Bereich. Hinsichtlich der Aufklärungspflicht im tierärztlichen Bereich ist entscheidend, inwieweit dem Tierarzt die erkennbaren Interessen seines Auftraggebers bekannt sind bzw. worin die besonderen Wünsche des Auftraggebers bestehen. Hier können z.B. materielle oder ideelle Wertes des Tieres für den Auftraggeber entscheidend sein. Der Tierarzt ist demnach verpflichtet, auf etwaige Risiken hinzuweisen, einzelne Erläuterungen hinsichtlich aller denkbaren Komplikationen werden jedoch nicht geschuldet. Im Rahmen der humanmedizinischen Aufklärung gibt es eine entsprechende wirtschaftliche Betrachtung verständlicherweise nicht. Hier steht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten alleinig im Vordergrund. Letzteres spielt wiederum im Rahmen der tiermedizinischen Behandlung verständlicherweise keine Rolle. Im Ergebnis führt der Senat aus, dass der Tierarzt jeweils eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Aufklärung über die Risiken schuldet und auch der Tierarzt sich nicht darauf verlassen darf, dass dem tiermedizinischen Laien die Kenntnisse über diese Risiken bekannt sind. Im zugrundeliegenden Sachverhalt bestand das Problem darin, dass der behandelnde Tierarzt der Klägerin unvollständige Informationen über die tatsächlichen Risiken gegeben hat. Der Tierarzt hat im vorliegenden Fall fast ausschließlich über die Risiken im Rahmen einer Narkose informiert, jedoch nur stark reduziert über die tatsächlichen Risiken der Operation (Arthroskopie) und des hier insbesondere bestehenden Risikos einer Sepsis. Dies sah der Senat als irreführend an. Gerade das Infektionsrisiko darf im Rahmen von tierärztlichen Behandlungen nicht bagatellisiert werden, da die Hygienestandards nicht so hoch sind, wie im humanmedizinischen Bereich.