Claudia Mareck

12. Mai 20161 Min.

Erste MZEB-Ermächtigungen nach § 119c SGB V

Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) können nach § 119c SGB V vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. Die Zentren müssen fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Die Behandlung ist auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Die Behandlungszentren sollen dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten. Der Zulassungsausschuss hat die Ermächtigung zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen. Die Vergütung der MZEB-Leistungen ist gem. § 120 SGB V mit den Kostenträgern zu verhandeln und kann pauschaliert werden. § 119c SGB V ist bereits mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in das SGB V eingefügt worden und am 23.07.2015 in Kraft getreten. Mittlerweile sind entsprechende Ermächtigungen erteilt worden bzw. liegen den Zulassungsgremien entsprechende Anträge vor. Damit wird die Qualität der Behandlung von Menschen mit Unterstützungsbedarf erheblich steigen.