Dr. med. Stefan Hübel

7. Apr. 20161 Min.

Befunderhebungsfehler bei rein telefonischer Beratung bzgl. einer fachärztlichen Vorstellung am näch

Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin bei Augenbeschwerden den augenärztlichen Bereitschaftsdienst an einem Sonntag telefonisch kontaktiert. Der Bereitschaftsarzt verzichtete auf eine klinische Untersuchung und erteilte den Rat, am nächsten Werktag einen Augenarzt aufzusuchen um die Beschwerden abklären zu lassen. Am folgenden Montag wurde augenärztlich eine Regenbogenhautentzündung diagnostiziert. Die Nichtdurchführung einer klinischen Untersuchung wertete das Landgericht als unterlassene Befunderhebung mit der Folge der Beweislastumkehr. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Koblenz in seinem Urteil v. 13.01.2016 (Az. 5 U 290/15) an. Allerdings kam das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, dass eine Haftung im vorliegenden Sachverhalt ausscheide, da ein kausaler Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich war.