Dr. med. Inken Kunze

2. Feb. 20161 Min.

Aufklärung über konservative Therapie als echte Behandlungsalternative

Der BGH hat im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (Beschluss vom 27.10.2015 - VI ZR 355/14) gerügt, dass auf den Vortrag der Klägerin, die konservative (Weiter-)Behandlung des bei ihr vorliegenden Hallux valgus sei möglich gewesen, kein Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Nach den Ausführungen des BGH-Senats komme es nicht darauf an, wie wahrscheinlich das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten tatsächlich zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führe; es erschiene jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass es zu einem haftungsbegründenden Aufklärungsfehler des Beklagten gekommen ist, wenn nämlich die konservative Behandlung im Falle der Klägerin doch eine echte Alternative gewesen wäre. Darüber hinaus reiche es im Falle einer echten Behandlungsalternative nicht aus, dass dem Patienten die konservative Therapie nur erörtert werde, wenn sie nicht auch als tatsächliche Behandlungsmöglichkeit dargestellt werde. Nicht ausreichend sei die Mitteilung, dass die konservative Behandlung zwar grundsätzlich möglich sei, im speziellen Falle jedoch nicht mehr in Betracht käme. Dem Arzt bleibe es lediglich unbenommen mitzuteilen, welche Alternative aus seiner Sicht vorzugswürdig sei.