Dr. med. Stefan Hübel

1. Feb. 20161 Min.

Abgrenzung des BGH zwischen fehlerhafter therapeutischer Aufklärung und unterlassener Befunderhebung

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein hausärztlich tätiger Internist einen übergewichtigen Patienten mit multiplen weiten Risikofaktoren nach diversen kardiologischen Untersuchungen und der Empfehlung weiterer Untersuchungen nicht über ein erhöhtes Herzinfarktrisiko aufgeklärt. Der Patient lies die Untersuchungen daraufhin nicht durchführen und verstarb im weiteren Verlauf. Vorinstanzlich wurde ein einfacher Behandlungsfehler mit der Begründung festgestellt, dass der behandelnde Internist nicht auf die Dringlichkeit weiterer Untersuchungen hingewiesen habe. Der BGH wertete in seinem Urteil vom 17.11.2015 (Az. VI ZR 476/14) dies ebenso wie das Berufungsgericht als eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung. Dem Einwand der Klägerseite, dass im vorliegenden Fall (auch) eine unterlassene Befunderhebung mit der Folge der Beweislastumkehr vorliegen würde folgte der BGH hingegen nicht. Der BGH führte aus, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens, wie stets in derartig gelagerten Fällen, im Unterlassen von „Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolges“ liegt.