top of page
  • AutorenbildStephan Grundmann

Corona: Möglichkeit zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch telefonische Anamnese bis zum 04.0

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat im schriftlichen Beschlussverfahren vom 21.04.2020 seine Entscheidung vom 17.04.2020 revidiert und nun die Möglichkeit zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch telefonische Anamnese bei Erkrankungen der oberen Atemwege doch noch bis einschließlich 04.05.2020 verlängert.

Bereits mit Beschluss vom 20.03.2020 hatte der GBA diese Möglichkeit für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung der oberen Atemwege – ohne schwere Symptome und ohne, dass der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung bestehe – für den Zeitraum von bis zu sieben Tagen eingeräumt. Dann hatte der GBA mit Entscheidung vom 27.03.2020 diese Möglichkeit sogar für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von bis zu 14 Tagen ausgeweitet. Die Ausnahme von der Regelung für Verdachtsfälle von COVID-19-Erkrankungen wurde zudem gestrichen.

Mit dem aktuellen Beschluss ist die Regelung erneut angepasst worden: Bei einer Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptome kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung somit zunächst wieder nur noch für den Zeitraum von sieben Tagen nach telefonischer Anamnese durch den Arzt ausgestellt werden. Danach kann sie allerdings einmalig um weitere sieben Tage verlängert werden. Da die Regelung nach derzeitigem Stand mit Ablauf des 04.05.2020 außer Kraft tritt, kann sowohl die Erstbescheinigung als auch die Verlängerung jeweils für maximal sieben Tage letztmalig an diesem Tag ausgestellt werden. Insofern erstreckt sich der Zeitraum einer nach dieser Regelung nach telefonischer Anamnese erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung maximal bis zum 11.05.2020. Eine weitere Verlängerung nach telefonischer Anamnese zu einem späteren Zeitpunkt ist nach Ablauf der Regelung nicht mehr möglich.

Damit hat der GBA die kurzfristige Forderung des Gesundheitsministeriums nach einer übergangslosen Verlängerung der bisherigen Regelung umgesetzt, obschon er selbst am 17.04.2020 zu dem Ergebnis kam, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr geboten sei.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page